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VerfGH Bayern, 18.11.2002 - 3-VII-01 |
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Kurzfassungen/Presse
- hessen.de (Kurzinformation)
Tierschutz - Pferde - Pferde
Wird zitiert von ... (7)
- VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00
Polizeiaufgabengesetz, Schleierfahndung
Der Verfassungsgerichtshof kann fachbezogene Erwägungen nur beanstanden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind oder der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprechen (VerfGH 49, 141/149; VerfGHE vom 18. November 2002 Vf. 3-VII-01 S. 16). - VerfGH Bayern, 28.06.2005 - 84-VI-04
Unzulässigkeit gewerblicher Gruppenausritte auf Privatwegen
a) Das Gericht hat diese Norm zutreffend dahin verstanden, dass das Recht auf Naturgenuss nur gewährleistet ist, soweit es der Erholung dient; wirtschaftliche oder ausschließlich sportliche Interessen werden daher nicht erfasst (VerfGH vom 29.9.1977 = VerfGH 30, 152/160; VerfGH vom 6.8.1981 = VerfGH 34, 131/134; VerfGH vom 30.6.1998 = VerfGH 51, 94/102; VerfGH vom 18.11.2002 = VerfGH 55, 160/166 ff.).Es kann somit dahinstehen, ob Art. 141 Abs. 3 Satz 1 und 2 BV überhaupt ein "Grundrecht auf Reiten" oder auf ähnliche vergleichbare Erscheinungsformen der Nutzung der Natur enthält (vgl. VerfGH vom 18.11.2002 = BayVBl 2003, 269/270).
- VGH Bayern, 09.03.2018 - 11 ZB 17.2428
Verbot für Reiter und Gespannfuhrwerke auf Wegen
aa) Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt offen gelassen, ob Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV überhaupt ein "Grundrecht auf Reiten" in freier Natur enthält (VerfGH, E.v. 14.7.2000 - Vf. 98-VI-99 - VerfGHE 53, 137/142; E.v. 18.11.2002 - Vf. 3-VII-01 - VerfGHE 55, 160/167).Ein hinreichender Grund für die Beschränkung des Rechts liegt nicht nur in der Berücksichtigung der Grundrechte und der rechtlich geschützten Interessen anderer Erholungssuchender, sondern auch in der Abwehr erheblicher Schäden für einzelne Grundeigentümer oder für die Allgemeinheit (VerfGH, E.v. 18.11.2002 - Vf. 3-VII-01 - VerfGHE 55, 160/167).
- VerfGH Bayern, 28.07.2008 - 25-VII-05
Professorenbesoldung
Im Kern handelt es sich bei dem Begehren der Antragsteller nicht um die Beanstandung eines (echten) Unterlassens des Gesetzgebers, sondern um einen Angriff gegen ein tatsächliches Regelungsergebnis innerhalb bestehender Normen; dies ist bereits Gegenstand der gegen bestimmte besoldungsrechtliche Regelungen gerichteten Popularklage (vgl. VerfGH vom 18.11.2002 = VerfGH 55, 160/173). - VerfGH Bayern, 28.01.2003 - 10-VII-02 Liegen - wie hier - zulässige Grundrechtrechtsrügen vor, prüft der Verfassungsgerichtshof auch, ob die angegriffenen Regelungen mit anderen Normen der Bayerischen Verfassung vereinbar sind, selbst wenn diese keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 51, 94/99; 52, 47/56; VerfGH BayVBl 2002, 558; VerfGHE vom 18. November 2002 Vf. 3-VII-01 S. 9).
- VerfGH Bayern, 13.05.2009 - 19-VII-08
Popularklage hinsichtlich Genehmigungsvorbehalt für das Tauchen mit Atemgerät
Es ist nicht so zu verstehen, dass es der Erholung in der Natur immer und in jeder Erscheinungsform Vorrang vor dem Schutz der Natur einräumt (vgl. VerfGH vom 30.6.1998 = VerfGH 51, 94/101; VerfGH vom 18.11.2002 = VerfGH 55, 160/167). - VGH Bayern, 05.12.2003 - 8 B 96.3098
Zulässigkeit des Reitens auf aus sachlichen Gründen als beschränkt-öffentliche …
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